Der kleine Waffenschein fuer Schreckschusswaffen

Schreckschusswaffen sind mehr oder weniger originalgetreue Nachbildungen von echten Pistolen und Revolvern, die teilweise selbst fuer Experten schwer als solche zu erkennen sind. Sie verschiessen im Gegensatz zu echten Schusswaffen keine Projektile, sondern nutzen Platzpatronen (sog. Kartuschenmunition) und verschiedene Arten von Reizgasmunition.

Der Erwerb und Besitz von sogenannten Gaspistolen, Signalwaffen oder Schreckschusswaffen ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren!

Sollten Sie jedoch beabsichtigen, diese Waffen zum Zwecke der Selbstverteidigung zu fuehren, d.h. diese Waffen bei sich tragen zu wollen oder im Auto im Handschuhfach zu verstauen, dann benoetigen Sie hierfuer den sog. kleinen Waffenschein. Diesen erhaelt jeder, der die Voraussetzungen fuer den kleinen Waffenschein erfuellt. Es bedarf keines Beduerfnisses. D.h. es muss kein Grund angegeben werden, warum man den kleinen Waffenschein erlangen moechte. Lediglich die persoenliche Eignung und Zuverlaessigkeit muss gegeben sein. D.h. liegt kein Eintrag im Fuehrungszeugnis vor, wird der kleine Waffenschein von der zustaendigen Behoerde, in Heidenheim von der Abteilung Waffenrecht des Landratsamtes oder des Rathauses, ausgestellt.
Hier muss der kleine Waffenschein auch beantragt werden.

Die gesetzlichen Regelungen lauten wie folgt:
Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, welche der zugelassenen Bauart nach Paragraph 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, ist weiterhin erlaubnisfrei ab 18 Jahren.

Das heisst: Sie koennen nach wie vor eine Gas,- Alarm- und Schreckschusswaffe ohne Einschraenkung frei kaufen!

Fuehren von Gaspistolen, Signalwaffen, Schreckschusswaffen
Nur wer die tatsaechliche Gewalt ueber Gas- und Signalwaffen ausserhalb der eigenen Wohnung, Geschaeftsraeumen oder des eigenen befriedeten Besitztums ausueben will (fuehren), bedarf einer behoerdlichen Erlaubnis "kleiner Waffenschein"
(Paragraph 10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG).
Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der oertlich zustaendigen Waffenbehoerde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlaessig ist und die persoenliche Eignung besitzt. Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschaeftsraeumen oder dem eigenen befriedeten Besitztum umgehen will, braucht keine Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf auch nicht, wer die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befoerdert. Das heisst: Nur wenn Sie eine Waffe in der Oeffentlichkeit bei sich tragen, brauchen Sie den sogenannten "kleinen Waffenschein".
Im eigenen Haus, Garten, Grundstueck oder mit Erlaubnis der jeweiligen Besitzer/Eigentuemer duerfen Sie die Waffe ohne "kleinen Waffenschein" bei sich tragen.
Es spielt keine Rolle, ob die Waffe geladen oder ungeladen ist. Den "kleinen Waffenschein" bekommen Sie bei ihrem Landratsamt oder Rathaus.

Transport von Gaspistolen, Signalwaffen, Schreckschusswaffen
Sie duerfen die Waffe jederzeit auf direktem Weg von einem zum anderen Ort transportieren, z. B. auf dem Weg vom Waffengeschaeft nach Hause.
Die Waffe muss dabei ungeladen und sicher verstaut sein. Sollten Sie gleichzeitig mit der Waffe auch Munition transportieren, muessen beide getrennt voneinander aufbewahrt werden.