Waffenrecht Druckluftwaffen

Rechtliche Einstufung von Waffen mit einer Muendungsenergie von mehr als 0,5 Joule.

Erwerb und Besitz von Softair, Druckluft-, Federdruckwaffen und Gas-CO2-Waffen.
Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und Gas-CO2-Waffen ueber 7,5 Joule ist erlaubnispflichtig (WBK) (siehe Paragraph 2 Abs. 2 WaffG).
Der Erwerb und Besitz von Softairwaffen > 0,5 Joule, Druckluft-, Federdruckwaffen und Gas-CO2-Waffen unter 7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei moeglich (Anlage Paragraph 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1). Bei den Waffen in unserem Shop handelt es sich ausschliesslich um erlaubnisfreie Waffen unter 7,5 Joule. Gleiches gilt fuer den Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und Gas-CO2-Waffen, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind (Anlage Paragraph 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.2). .

Fuehren von Softairwaffen > 0,5 Joule, Druckluft-, Federdruckwaffen und Gas-CO2-Waffen.
Das Fuehren von Softairwaffen > 0,5 Joule, Druckluft-, Federdruckwaffen und Gas-CO2-Waffen (egal welche Energie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe fuehrt nur, wer die tatsaechliche Gewalt ueber die Waffe ausserhalb der eigenen Wohnung, Geschaeftsraeume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausuebt. Gem. Paragraph 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Fuehren, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befoerdert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Beduerfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Buechsenmacher oder zum Schiessstand).

Schiessen mit Softairwaffen > 0,5 Joule, Druckluft-, Federdruckwaffen und Gas-CO2-Waffen
Jedes Schiessen ausserhalb von Schiessstaetten ist erlaubnispflichtig (Paragraph 12 Abs. 4 Satz 1 WaffG).
Ausnahmen gemaess Paragraph 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG: Ein Schiessen ausserhalb von Schiessstaetten ohne Schiesserlaubnis ist zulaessig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen koennen.