Schreckschusswaffen oder auch Gaswaffen
Der Erwerb und Besitz von sogenannten Gaspistolen, Signalwaffen oder Schreckschusswaffen ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren!
Schreckschusswaffen sind mehr oder weniger originalgetreue Nachbildungen von echten Pistolen und Revolvern, die teilweise selbst fuer Experten schwer als solche zu erkennen sind. Sie verschiessen im Gegensatz zu echten Schusswaffen keine Projektile, sondern nutzen Platzpatronen (sog. Kartuschenmunition) und verschiedene Arten von Reizgasmunition. Schreckschusspistolen und Schreckschussrevolver besitzen einen sogenannten "Gaslauf", der Sperren oder gleichwertige Vorrichtungen besitzt, die ein Verschiessen von Projektilen verhindern. Schreckschusswaffen koennen allerdings auch dazu verwendet werden, um pyrotechnische Munition (15mm) zu verschiessen, beispielsweise Pfeiferpatronen, Signalsterne, Ratterpatronen, Effektmunition, etc. oder sogenannte Vogelschreckpatronen (Signalpatronen mit Blitzknallsatz - diese sind in Deutschland jedoch munitionserwerbsscheinpflichtig und daher nicht frei verkaeuflich). Schreckschussmunition erzeugt einen sehr lauten Knall. Beim Abfeuern von Reizgasmunition schiesst Gas in Verbindung mit einem Knall aus dem Lauf, welches den Angreifer aehnlich wie ein Pfefferspray stoppen soll. Dabei unterscheidet man zwischen CN- (Chloracetophenon), CS- (Chlorbenzylidenmalodinitril) und Pfeffer-Reizgaspatronen (Nonivamid, ein synthetisches Gegenstueck zum im Pfefferspray verwendeten natuerlichen Oleoresin Capsicum). Die Reichweite und Wirkungsweise haengt vom Kaliber und der Patronenfuellung ab. Alle Schreckschusswaffen haben eine sogenannte Laufsperre, die bei Selbstladern (sog. Semi automatische Schreckschusspistole) den noetigen Rueckstau fuer die Bewegung des Verschlusses (Pistolenschlitten) erzeugen soll. Diese Sperre soll ebenfalls verhindern, dass zum einen Geschosse "vorgeladen" werden koennen, und zum anderen, dass scharfe Patronen aus diesen Waffen abgefeuert werden koennen. Schreckschusswaffen bestehen in der Regel groesstenteils aus Zinkdruckguss und besitzen oft Sollbruchstellen, die ein illegales Umbauen dieser Waffen auf scharfe Munition nahezu unmoeglich machen. Das Abfeuern von Patronen aus naechster Naehe auf den Menschen kann erhebliche Verletzungen hervorrufen. Die beim Abfeuern entstehende Druckwirkung ist so hoch, dass etwa ein auf dem Kopf aufgesetzter Schuss toedliche Folgen haben kann. D.h. Schreckschusswaffen sind kein Spielzeug und muessen immer mit der entsprechenden Sorgfalt gehandhabt und auch aufbewahrt werden.Rechtliche Situation von Schreckschusswaffen in Deutschland
In Deutschland koennen legale Schreckschusswaffen am Siegel der (PTB) und dem Kaliber, das auf dem Verschluss (Pistolenschlitten oder Lauflager) eingepraegt ist, erkannt werden. Schreckschusswaffen ohne PTB-Siegel sind normalen Schusswaffen gleichgestellt und somit erlaubnispflichtig. Das Fuehren von Schreckschusswaffen erfordert ausserhalb der eigenen Wohnung, Geschaeftsraeumen oder des befriedeten Besitztums seit dem 1. April 2003 einen so genannten kleinen Waffenschein. Der reine Besitz, Erwerb und Transport dieser Waffen ist jedoch immer noch ab dem 18. Lebensjahr gestattet. Das Schiessen mit einer Schreckschusspistole bleibt trotz eventuellem Vorhandensein des kleinen Waffenscheins nur auf dem befriedeten Besitztum zulaessig, wenn dabei keine Laermbelaestigung erzeugt wird. Generell ist das Schiessen immer genehmigungspflichtig. Ausnahmen sind jedoch:Ausnahmen gemaess Paragraph 12 Abs. 4 WaffG-neu:
a) Notwehr, Notstand b) mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsuebungen c) mit Schusswaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann (1) durch Mitwirkende an Theaterauffuehrungen und diesen gleich zu achtende Vorfuehrungen, (2) zum Vertreiben von Voegeln in landwirtschaftlichen Betrieben d) im befriedeten Besitztum, mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes, mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann, e) mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist. Das weit verbreitete Schiessen zu Silvester unterscheidet sich nicht von anderen Situationen. Es ist nur auf dem eigenen, befriedeten Besitztum erlaubt, oder auf einem anderen Besitztum, mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes (s.o.). Die oft eingesetzte pyrotechnische Munition darf das Besitztum jedoch nicht verlassen. Der Transport zum Schiessort ist jedoch erlaubnisfrei, soweit die Waffe nicht schussbereit und verschlossen transportiert wird.